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Willkommen auf den
Verkehrsrechtsseiten der Kanzlei Greiner.
Einer der Schwerpunkte der Kanzlei liegt im Verkehrsrecht. Das Verkehrsrecht erfasst Rechtsfragen rund um das Kraftfahrzeug. Hierbei sind insbesondere die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Sach- und Personenschäden bei Verkehrsunfällen, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und das Verkehrsverwaltungsrecht (Erteilung, Entzug und Wiedererteilung des Führerscheins) hervorzuheben. Die Kanzlei setzt sich im Straßenverkehrsrecht für Sie bei der Versicherung Ihres Unfallgegners sowie Ihrer Haftpflicht-/Kaskoversicherung für Ihr Recht ein. Ebenso werden Sie im Zivilprozess bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche wie Schadensersatz und Schmerzensgeld vertreten oder im Bußgeld- bzw. Strafverfahren verteidigt. Auf diesen Seiten soll Ihnen
Einblick in verschiedene Fragen des Verkehrsrechts gegeben werden.
Ebenso werden einige wichtige Aspekte zum Verkehrsrecht dargestellt und Ihnen Hinweise mit auf den Weg gegeben. Schließlich wird relevante Rechtsprechung zum Kfz-Recht gesammelt und auf aktuelle Urteile hingewiesen. Neben dem Verkehrsrecht vertritt Sie die Kanzlei im Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht sowie im allgemeinen Zivilrecht. Zu diesen Rechtsgebieten finden Sie auf der Seite www.kanzlei-greiner.de weiterführende Informationen. Bitte beachten Sie, dass die Angaben dieser Website eine anwaltliche Beratung im konkreten Fall nicht ersetzen kann, da nicht zuletzt jeder Fall seine eigenen Besonderheiten aufweist, die nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können. |
Letzte
Meldung Bundesgerichtshof: Mit Urteil vom 20.10.2009 hat der BGH unter dem Aktenzeichen VI ZR 53/09 entschieden, dass der Geschädigte der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungs- sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat . Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichts- punkt der Schadensminderungs- pflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparatur- möglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitäts- standard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Sollte dem Schädiger dies gelingen, kann es dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl unzumutbar, sich auf eine freie Werkstatt verweisen zu lassen. |
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| Rechtsanwalt Philipp Greiner | Bauerngasse 11| 90443 Nürnberg | Tel.: 0911/27 411 - 712 | Fax: 0911/27 411 - 713 | anwalt@kanzlei-greiner.de | www.kanzlei-greiner.de | ||||||